Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren auf die Entfernung der Balkonverkleidung hingewiesen habe und sein jetziges Verhalten nicht glaubwürdig sei. c) Wie die vorhergehenden Erwägungen zeigen, wurde für die südseitigen Sonnenkollektoren und die Balkonverglasung keine Baubewilligung erteilt. Sie sind somit formell rechtswidrig (vgl. Ziff. II./3e). Da das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und der Bauabschlag im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigt wurde, ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieser Bauvorhaben zu bejahen (vgl. Ziff. II./4f).