a) Mit dem Bauabschlag verfügte die Vorinstanz gleichzeitig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. So verlangt sie die Entfernung der südseitigen Sonnenkollektoren mit Ausnahme der mobilen Sonnenkollektoren gemäss dem Plan "Übersicht Wiederherstellungsmassnahmen" vom 12. Juni 2020. Auch die Entfernung der südseitigen Balkonverglasung wurde verfügt. b) Indem der Beschwerdeführer auf Rückbaukosten von sicherlich Fr. 25'000.– verweist, bringt er sinngemäss die Unverhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor.