Die Vorinstanz begründet ihren Bauabschlag mit den vielen nicht untereinander abgestimmten Bauten und Massnahmen sowie der daraus fehlenden guten Gesamtwirkung im Ortsbildgebiet. Wie sich die Sonnenkollektoren des Nachbarn auf seinem Grundstück untereinander abstimmen und welche Gesamtwirkung sich dabei auf das Ortsbildgebiet ergibt, kann offen bleiben. Denn für eine Gleichbehandlung im Unrecht müsste die Behörde ohnehin in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen und zudem zu erkennen geben, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Das wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die