c) Der Beschwerdeführer hat für seine Rüge keine Belege beigelegt und die Vorinstanz ist auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen. Die Vorinstanz hat aber im angefochtenen Entscheid nicht den Sonnenkollektoren als Ganzes die Bewilligungsfähigkeit an Balkonen der Südfassade abgesprochen. So sind die mobilen Sonnenkollektoren auch weiterhin zulässig. Die Vorinstanz begründet ihren Bauabschlag mit den vielen nicht untereinander abgestimmten Bauten und Massnahmen sowie der daraus fehlenden guten Gesamtwirkung im Ortsbildgebiet.