Der Beschwerdeführer begründet nicht substantiiert, weshalb die Beurteilung der Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Auch ist unbeachtlich, wie die Nachbarschaft zu den Bauten steht. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen in seiner Beschwerde selber vor, Sonnenkollektoren im Garten zu platzieren sei für das Gesamtbild nicht sehr vorteilhaft. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen und der Bauabschlag in Bezug auf die südseitigen Sonnenkollektoren und die Balkonverglasung wird bestätigt. 5. Gleichbehandlung im Unrecht