Es ist daher überzeugend, dass die Vorinstanz die im Ortsbildschutzgebiet verlangte gute Gesamtwirkung verneint. Das umso mehr, als sich die Liegenschaft in der Nähe der Kirche als prägendes Element des Ortsbildschutzgebiets O XIII "Golidwil-Dorf" befindet. Die BVD hat keinen Anlass, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen, zumal diese die örtlichen Verhältnisse gut kennt und ihr bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung ein gewisser Spielraum zukommt.