f) Aufgrund der sich in den Akten33 befindenden Fotos zur Südfassade der Liegenschaft, ist die Argumentation der Vorinstanz gut nachvollziehbar: Auf den Fotos ist ersichtlich, dass an dieser Südfassade zahlreiche Sonnenkollektoren sowie eine Balkonverglasung angebracht sind. Die einzelnen Sonnenkollektoren sind unterschiedlich gross und haben unterschiedliche Neigungswinkel. Die Einkleidung der Balkonverglasung ist farblich nicht mit der Südfassade abgestimmt. Zudem hat die Balkonverkleidung südseitig zwei grosse Glasflächen, im Gegensatz zu den Fenstern auf der Südfassade, die wesentlich kleiner sind.