e) Die Vorinstanz hat die Gestaltung der Bauvorhaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unter Beizug des Stadtarchitekten geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Gestaltung der Südfassade die Anforderungen an ein Ortsbildgebiet nicht erfülle.31 Durch die vielen untereinander nicht abgestimmten Anbauten und Massnahmen werde die erforderliche gute Gesamtwirkung nicht erreicht.32