d) Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt im Ortsbildschutzgebiet O XIII "Goldiwil-Dorf". Gemäss Beschreibung umfasst das Ortsbildgebiet das gestalterisch weitgehend intakte Ortszentrum von Goldiwil und wird unter anderem im Wesentlichen durch die Kirche geprägt.30 Die hier relevante Liegenschaft befindet sich direkt südlich der Kirche in talseitiger Richtung. Die beiden Grundstücke werden lediglich durch die Dorfstrasse getrennt. Die streitigen Bauvorhaben (Sonnenkollektoren und Balkonverglasung) befinden sich auf der Südfassade des Wohnhauses und sind somit talseitig exponiert.