Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Thun Gebrauch gemacht. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt im Ortsbildschutzgebiet O XIII "Goldiwil-Dorf", welches das gestalterisch weitgehend intakte Dorfzentrum von Goldiwil umfasst. Gemäss Art. 33 Abs. 1 GBR28 sind in Ortsbildgebieten deren prägenden Elemente und Merkmale zu erhalten und behutsam zu erneuern. Neubauten sind so einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt. Daneben ist auch in den Ortsbildgebieten die allgemeine Gestaltungsvorschrift von Art. 5 Abs. 1 GBR zu beachten. Insbesondere bei der Auslegung des Begriffs „gute Gesamtwirkung“ kann auf den Begriff in Art. 5 Abs. 1 GBR abgestellt werden.