e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Baubewilligung aus dem Jahr 2012 vorlegen kann. Hierzu wäre er aber beweispflichtig, wenn er daraus Rechte zu seinen Gunsten ableiten will. Bis heute ist die Balkonverkleidung nicht bewilligt. Dies trifft im Übrigen auch auf die südseitigen Sonnenkollektoren zu, die gemäss Aussage des Beschwerdeführers bereits seit 2008 bestehen. Somit ist auch sein pauschaler Vorwurf, die Vorinstanz verhalte sich willkürlich, unbegründet und haltlos. 4. Bauabschlag für südseitige Sonnenkollektoren und Balkonverglasung