4/13 BVD 110/2020/118 der Beschwerdeführer aus, diese Balkonverkleidung werde wieder entfernt. In seiner Beschwerde gegen das Wiederherstellungsverfahren wurde denn auch explizit darauf hingewiesen, die Balkonverkleidung sei nach einem Wassereinbruch als Notbehelf zur Deponierung von Sachen (Lagerraum) errichtet worden.26