Auf diesen Planunterlagen hat der Beschwerdeführer explizit aufgeführt, welche Bauten bereits im Jahr 2002 bewilligt wurden.25 Hingegen wird bei verschiedenen anderen Bauten nicht auf eine Baubewilligung 2012 hingewiesen, sondern lediglich auf ein Baugesuch vom Mai 2012 an A.________ vom Bauinspektorat Thun resp. auf eine Meldung beim Bauinspektorat. Auch seine Behauptung, die Balkonverglasung sei 2012 bewilligt worden, ist nicht glaubhaft. Sowohl im Wiederherstellungsverfahren als auch in den Planunterlagen zum nachträglichen Baugesuch führt