Der Beschwerdeführer vermag nicht zu beweisen, dass ihm 2012 eine Baubewilligung für diverse Bauten erteilt wurde. Weder legt er einen von der Baubewilligungsbehörde gestempelten Plansatz noch eine Baubewilligung oder andere Korrespondenz zwischen ihm und der Stadt Thun vor, was auf ein durchgeführtes Baubewilligungsverfahren schliessen würde. Zudem widersprechen sich die mit dem nachträglichen Baugesuch eingereichten Planunterlagen und seine Ausführungen. Auf diesen Planunterlagen hat der Beschwerdeführer explizit aufgeführt, welche Bauten bereits im Jahr 2002 bewilligt wurden.25