b) Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind. Die Beweislast, dass eine Baubewilligung vorliegt, liegt somit bei der Bauherrschaft (vgl. Art. 8 ZGB16).17 c) Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass die Balkonverkleidung bereits 2002 bewilligt wurde. Weder im Gesamtbauentscheid vom 3. Dezember 2002 noch in den gestempelten Planunterlagen ist eine solche Baute vermerkt resp. eingezeichnet.18