In ihrer Vernehmlassung bestreitet die Stadt Thun die Existenz einer Baubewilligung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer habe dies weder mit bewilligten Plänen noch mit Schriftlichkeiten belegen können. Da ein baupolizeiliches Verfahren einen enormen Arbeitsaufwand für alle Beteiligten bedeute, habe das Bauinspektorat alles Interesse daran, selbst Beweise für eine Baubewilligung zu finden, um ein Verfahren zu vermeiden. Selbst 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. 13 Vorakten Nr. 2020-0043, S. 17, Ziff. IV./1.1 Lemma 1 und Ziff. IV./1.2 Lemma 1 des Gesamtentscheids der Stadt