Für den Fall, dass innert dieser Frist kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird, ordnete die Stadt Thun die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bis am 31. Dezember 2019 an. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 26. September 2019 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein.1 Er beantragte die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 27. August 2019. Gleichzeitig teilte er mit, er beabsichtige, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen und ersuchte dafür um eine Fristerstreckung. Nachdem die Stadt Thun die Frist zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs erstreckte, sistierte das Rechtsamt der BVD das Beschwerdeverfahren.