1. Am 27. August 2019 erliess die Stadt Thun gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wiederherstellungsverfügung wegen Bauens ohne Baubewilligung auf seiner Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. E.________, welche in der Wohnzone W2 sowie im Ortsbildgebiet XIII "Goldiwil-Dorf" liegt. Zudem ordnete die Stadt Thun vorsorgliche Sicherheitsmassnahmen an und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 60 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Für den Fall, dass innert dieser Frist kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird, ordnete die Stadt Thun die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bis am 31. Dezember 2019 an.