Es liegen daher besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, das Regierungsstatthalteramt zur Bezahlung der Parteikosten des Beschwerdeführers zu verpflichten. Obwohl der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, rechtfertigt es sich daher, dem Regierungsstatthalteramt die zu ersetzenden Parteikosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.