Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Weisung sowie der Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung dieser Weisung ist die BVD nicht zuständig. Auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Baupolizeibeschwerde kann nicht eingetreten werden. 3. Kosten a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich,