Die Aufforderung nimmt den Grundeigentümer nicht unmittelbar in die Pflicht und er erleidet dadurch auch nicht einen nichtwiedergutzumachender Nachteil: Wie die Gemeinde bereits in ihrem ersten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 19. April 2019 erwähnte, könnte sie auch ohne die Aufforderung des Regierungsstatthalteramt ein Benützungsverbot erlassen. Wenn ein baurechtswidriger Zustand vorliegt, kann eine Baupolizeibehörde immer prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Benützungsverbotes erfüllt sind oder nicht. In solchen Fällen kann immer der Erlass eines sofort vollstreckbaren Benützungsverbots drohen.