49 Abs. 1 BauG bei der BVD angefochten werden. Dies entspreche auch der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung. Da ein Benützungsverbot sofort vollstreckbar sei, erlitte der Beschwerdeführer andernfalls Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären. Die angerufene Instanz sei daher zur Beurteilung der Beschwerde örtlich, sachlich und funktionell zuständig.