c) Der Beschwerdeführer verlangt lediglich die Aufhebung von Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs. Die Sistierungsverfügung in Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs ist somit vom Streitgegenstand nicht erfasst. Dieser beschränkt sich auf die Aufforderung des Regierungsstatthalteramts an die Gemeinde, ein Baupolizeiverfahren zu eröffnen und bis spätestens am 31. August 2020 ein Benützungsverbot zu erlassen. 2. Sachurteilsvoraussetzungen