Die Sache werde somit der ordentlichen, gesetzmässigen Baupolizeibehörde entzogen. Sollte die BVD wider Erwarten die Beschwerdelegitimation verneinen, ersucht sie diese, eine Kassation der angefochtenen Verfügungsziffer von Amtes wegen zu prüfen, da die Vorinstanz offensichtlich nicht zuständig gewesen sei. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2020 an ihrer Verfügung vom 26. Juni 2020 fest und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer erhebe lediglich gegen die Aufforderung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli an die Einwohnergemeinde Interlaken Beschwerde.