6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 stellte den Verfahrensbeteiligten die Beschwerde zu und beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 7. August 2020 Stellung und macht insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung mit Fristansetzung sei dazu geeignet, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Baupolizeiwesen auszuhebeln. Die Sache werde somit der ordentlichen, gesetzmässigen Baupolizeibehörde entzogen.