1. Ziff. II.3 der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 26. Juni 2020 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei Ziff. II.3 der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 26. Juni 2020 aufzuheben und die Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Interlaken anzuweisen, das hängige Baupolizeiverfahren weiterzuführen und abzuschliessen.