1. Am 30. April 2019 teilte die Einwohnergemeinde Interlaken dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass die Wohnungen an der D.________strasse ohne Bewilligung touristisch genutzt würden. Die Gemeinde behielt sich das Verfügen von Wiederherstellungsmassnahmen oder den Erlass eines Benützungsverbotes vor und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach verschiedenen Schriftenwechseln reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2020 bei der Einwohnergemeinde Interlaken ein nachträgliches Baugesuch für die Vermietung von fünf Ferienwohnungen an der D.________strasse, auf Parzellen Interlaken Grundbuchblatt Nr. G.________ ein.