Es liegen daher besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, das Regierungsstatthalteramt zur Bezahlung der Parteikosten der Beschwerdeführerin zu verpflichten. Obwohl die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, rechtfertigt es sich daher, dem Regierungsstatthalteramt die zu ersetzenden Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.