Auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. b) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.