Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Weisung sowie der Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung dieser Weisung ist die BVD nicht zuständig. Auf die von Beschwerdeführerin eingereichte Baupolizeibeschwerde kann nicht eingetreten werden. 3. Kosten a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Wird auf eine Beschwer-de nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich,