Die Aufforderung nimmt die Grundeigentümerin nicht unmittelbar in die Pflicht und sie erleidet dadurch auch nicht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil: Wie die Gemeinde bereits in ihrem ersten Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 19. April 2019 erwähnte, könnte sie auch ohne die Aufforderung des Regierungsstatthalteramt ein Benützungsverbot erlassen. Wenn ein baurechtswidriger Zustand vorliegt, kann eine Baupolizeibehörde immer prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Benützungsverbotes erfüllt sind oder nicht. In solchen Fällen kann immer der Erlass eines sofort vollstreckbaren Benützungsverbots drohen.