a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Verfügung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BewD3 bzw. Art. 48 BauG4. Mit der Anweisung an die Gemeinde, ein Benützungsverbot zu verfügen, würden verbindliche Anordnungen getroffen und mittelbar bereits ein Benützungsverbot verhängt. Der Gemeinde verbleibe kein Ermessen mehr, ob sie ein Benützungsverbot anordnen wolle oder nicht. Nicht erst das konkrete Benützungsverbot der Gemeinde, sondern bereits diese Verfügung des Regierungsstatthalteramts könne gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG bei der BVD angefochten werden.