b) Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2020 einerseits das von der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 eingereichte Baugesuch resp. das entsprechende Baubewilligungsverfahren sistiert (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs). Andererseits hat es die Baupolizeibehörde Interlaken dazu aufgefordert, ein Baupolizeiverfahren zu eröffnen und bis spätestens am 31. August 2020 ein Benützungsverbot für die kurzzeitige touristische Vermietung zu erlassen (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs).