Die Beschwerdeführerin erhebe lediglich gegen die Aufforderung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli an die Einwohnergemeinde Interlaken Beschwerde. Adressatin dieses Teils der Verfügung sei die Einwohnergemeinde und nicht die Beschwerdeführerin. Diese sei durch den angefochtenen Teil der Verfügung nicht unmittelbar beschwert und deshalb nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191).