1. Am 30. April 2019 teilte die Einwohnergemeinde Interlaken der Beschwerdeführerin mit, sie habe festgestellt, dass die Wohnungen an der C.________strasse ohne Bewilligung touristisch genutzt würden. Die Gemeinde behielt sich das Verfügen von Wiederherstellungsmassnahmen oder den Erlass eines Benützungsverbotes vor und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach verschiedenen Schriftenwechseln reichte die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 bei der Einwohnergemeinde Interlaken ein nachträgliches Baugesuch für die Umnutzung der bestehenden Wohnungen auf Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. F.________ in Ferienwohnungen ein.