Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Zwar ist eine Erläuterung bzw. Berichtigung des Dispositivs notwendig. Die Beschwerdeführerin rügt die versehentlich gestempelten Pläne des ursprünglichen Projekts jedoch nicht und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern sie durch diesen administrativen Fehler einen Nachteil erlitten haben sollte, zumal sie Kenntnis vom geänderten Projekt erhalten hat. Die Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen nicht als teilweise obsiegend gelten. Sie hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- zu tragen.