Die versehentlich gestempelten Pläne des alten Vorhabens (Plan «Baugesuch für die Parzellen M.________, N.________», unterzeichnet von der Bauherrschaft am 3. März 2020 sowie «Gesamtplan» vom 30. August 2019 mit rev. Datum 2. März 2020, von der Bauherrschaft ebenfalls am 3. März 2020 unterzeichnet) gelten demnach nicht als bewilligt. Überdies spricht die Gemeinde in der zitierten Textstelle des Entscheiddispoditivs vom Baugesuch vom «19.12.2012». Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler. Gemeint ist das Baugesuch vom 19. Dezember 2019. Das Dispositiv des Entscheids vom 18. Juni 2020 ist insoweit zu erläutern und zu berichtigen. 7. Kosten