c) Gemäss Ziff. 1 erstes Lemma des Dispositivs des Entscheids der Gemeinde vom 18. Juni 2020 umfasst die Bewilligung u.a. die «Baubewilligung aufgrund des Baugesuches vom 19.12.2012 und der durch die Gemeinde bewilligten, bzw. gestempelten Pläne». Wie dargelegt, weisen die gestempelten Pläne zwei unterschiedliche Vorhaben auf. Das Dispositiv leidet insofern an einem inneren Widerspruch. Die Bewilligung kann indes nur die Pläne des geänderten, aktuellen Projekts umfassen. Die Tragweite des Entscheiddispositivs ist daher dennoch eindeutig. Die versehentlich gestempelten Pläne des alten Vorhabens (Plan «Baugesuch für die Parzellen M.__