Originalplansatz19 zeigt denn auch – im Gegensatz zu den Plänen in den Vorakten der Gemeinde – das geänderte Projekt. Die Gemeinde hat daher offensichtlich neben den neuen Plänen versehentlich auch einen alten Plansatz gestempelt. b) Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG20).