Die Rüge zur Güterzusammenlegung bzw. zu den damit verbundenen Auswirkungen auf den Verkehr gehen somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Dass das zu beurteilende Vorhaben ungenügend erschlossen wäre, ist nicht ersichtlich. 6. Projektänderung und baubewilligte Pläne