Die Gesuchstellenden haben mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen (Art. 16 Abs. 1 BewD18). Das Ausstecken und Profilieren bezweckt, Bauvorhaben zu veranschaulichen und interessierte Personen auf das Projekt aufmerksam zu machen. Dass die Beschwerdegegner Profile errichtet haben, ist demnach nicht zu beanstanden. Sie waren im Gegenteil sogar verpflichtet, ihr Vorhaben mittels Profilen abzubilden. Die Beschwerdeführerin vermag aus der entsprechenden Rüge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.