Die Parzelle Nr. N.________ befindet sich schliesslich weder an exponierter Lage noch stellt sie eine Ortsrandbegrenzung dar (vgl. Art. 34 Abs. 1 GBR). Die Fachberatung und die Gemeinde kamen daher zu Recht zum Schluss, dass die Bestimmungen zum Landschaftsschongebiet dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Damit erweist sich das Vorhaben auch im Landschaftsschongebiet mit gedeckten Intensivobstanlagen als zonenkonform. 5. Weitere Rügen der Beschwerdeführerin a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es seien Profile errichtet worden.