g) Gemäss Zonenplan der Gemeinde Täuffelen befindet sich die Parzelle Nr. N.________ in einem Landschaftsschongebiet mit gedeckten Intensivobstanlagen im Sinn von Art. 34 Abs. 4 GBR. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist damit einerseits das Landschaftsschongebiet A nicht betroffen und andererseits enthält das GBR eine Regelung zum einschlägigen Landschaftsschongebiet mit gedeckten Intensivobstanlagen. Art. 34 Abs. 4 GBR 16 Wegleitung, S. 8 17 Baureglement der Einwohnergemeinde Täuffelen, vom April 2012, genehmigt durch das AGR am 6. Februar 2014 (GBR)