Für gedeckte Intensivobstanlagen bestimmt Art. 34 Abs. 4 GBR, dass diese nur in den im Zonenplan speziell dafür bezeichneten Landschaftsschongebieten zugelassen sind. Abs. 1 von Art. 34 GBR hält sodann für alle drei Arten allgemein fest, dass Landschaftsschongebiete die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen und Ortsrandbegrenzungen bezwecken. Alle Bauvorhaben sind der Fachberatung zur Beurteilung vorzulegen. Als Fachberatung gilt namentlich ein Ortsplaner (vgl. Kommentar im GBR zu Art. 25).