e) Schliesslich handelt es sich bei nachgesuchten Vorhaben entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine Sport- und Freizeitanlage, sondern um eine Pferdepension bzw. um Plätze für die Pferdehaltung und -nutzung. Wie dargelegt, sind diese Einrichtungen angesichts des landwirtschaftlichen Gewerbes der Beschwerdegegner in der Landwirtschaftszone zonenkonform. f) Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, das Vorhaben sei im Landschaftsschongebiet A nicht zonenkonform.