Damit überschreitet der vorgesehene Auslauf zwar die Mindestfläche gemäss TschV von 485 m2, bleibt aber unterhalb der maximal zulässigen Fläche von 1200 m2. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, haben die Pferde folglich nicht zu wenig Auslauffläche. Soweit die Mindestfläche gemäss TschV überschritten wird, hat das AGR zudem die Auflage verfügt, der Platz müsse reversibel ausgestaltet werden. Demnach ist den Anforderungen von Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV an die Ausgestaltung der Auslauffläche vollumfänglich Genüge getan.