Art. 2 Abs. 3 Bst. f TSchV).16 Der Auslauf muss also nicht zwingend auf einer Weide stattfinden; die Beschwerdegegner haben vorliegend zulässigerweise einen Allwetterauslauf vorgesehen. Die Anforderungen an dessen Grösse sind in Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV geregelt: Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf zudem die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten.