Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Einschätzung der Fachbehörden anzuzweifeln. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Argument der ungenügenden Weidefläche die betriebsspezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG als nicht erfüllt rügen will, ist ihr Vorbringen daher unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin zu beengte Platzverhältnisse für die Pferde geltend machen will, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der bautenspezifischen Voraussetzungen näher einzugehen. d) Als Auslauffläche gilt die Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, d.h. mit einem trittfesten Boden versehenes Gehege (sog. Allwetterauslauf; vgl.