Auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Tiere können die Beschwerdegegner damit ohne weiteres ausreichend Weidefläche vorweisen. Ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2020, wonach auf dem Betrieb genügend Weidefläche vorhanden sei, sind demnach nachvollziehbar. Auch das LANAT und das AGR erkennen das Vorhaben der Beschwerdegegner als zonenkonform an, was u.a. das Bestehen von ausreichend Weidefläche voraussetzt. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Einschätzung der Fachbehörden anzuzweifeln.