Wie dargelegt, kann für die Beurteilung, ob ausreichend Weidefläche im Sinn von Art. 16abis Abs. 1 RPG vorliegt, von einem Richtwert von acht Aren pro Pferd ausgegangen werden. Die nachgesuchte Pferdeanlage soll Platz für acht Pferde bieten.14 Damit ergibt sich ein (zusätzlicher) Weidebedarf von 64 Aren. Die Beschwerdegegner verfügen auf ihrem Betrieb über insgesamt 2554 Are landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon 1409 Are offene Ackerfläche darstellen.15 Auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Tiere können die Beschwerdegegner damit ohne weiteres ausreichend Weidefläche vorweisen.